Von der IHK Heilbronn-Franken öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Photovoltaik (PV), Photovoltaische Anlagentechnik

Von der IHK Heilbronn-Franken öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Photovoltaik (PV), Photovoltaische Anlagentechnik

Schiedsgutachten

Karsten Herre erklärt: "Das Schiedsgutachten"

Wenn die Gegenseite bei einer Auseinandersetzung Gesprächsbereitschaft signalisiert, kann ein Schiedsgutachten weiterhelfen. Der Sachverständige wird hier für beide Parteien tätig, erstellt aber das Gutachten trotzdem genauso neutral und unabhängig. Beide Parteien können gemeinsam den Sachverständigen auswählen und beauftragen. Es ist aber auch denkbar, dass nur eine Partei den Sachverständigen beauftragt, obwohl Beide den Sachverständigen auswählen. Kommt es bei der Auswahl zu keiner Einigung, kann eine öffentliche Kammer (IHK, Handwerkskammer) oder eine unabhängige Organisation (TÜV) mit der Auswahl beauftragt werden.

Beide Parteien schließen einen Schiedsgutachtenvertrag. Wichtig ist dabei das Vorliegen einer Schiedsgutachterklausel. Ziel eines Schiedsgutachtens ist es, Klarheit über strittige Punkte zu erlangen und teure Prozesse zu vermeiden, denn das Schiedsgutachten bindet beide Parteien und das Gericht. Der Gang zu Gericht bleibt aber unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein Schiedsgutachten würde vor Gericht nur noch daraufhin überprüft, ob es „offenbar unbillig“ ist.

Im Schiedsgutachtenvertrag sollte, genau wie im Privatgutachten der Auftragsumfang in Form von Beweisfragen möglichst exakt formuliert werden. Weiterhin empfiehlt es sich, die Grundlagen des Gutachtens wie Verträge, Angebote, Planungsunterlagen oder Rechnungen festzulegen und dem Sachverständigen zu übergeben.

Ein Schiedsgutachten mit Schiedsgutachterklausel ist keine Schiedsgerichtsvereinbarung und ersetzt kein Schiedsgerichtsverfahren.

Über die Kostenübernahme müssen sich beide Parteien einigen. Eine Kostenteilung ist ebenfalls möglich. Das Schiedsgutachten zählt zu den Gutachten im Privatbereich. Eine staatliche Gebührenordnung gibt es nicht. Daher kann auch hier die Vergütung des Sachverständigen frei vereinbart werden. Meist orientieren sich die Vergütungen an staatlichen Gebührenordnungen wie  dem JVEG (Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz) oder der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).