Von der IHK Heilbronn-Franken öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Photovoltaik (PV), Photovoltaische Anlagentechnik

Von der IHK Heilbronn-Franken öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Photovoltaik (PV), Photovoltaische Anlagentechnik

Selbständiges Beweisverfahren

Karsten Herre erklärt: "Das selbständige Beweisverfahren"

Das selbständige Beweisverfahren kennen Sie eventuell unter dem früheren Begriff Beweissicherungsverfahren. Ein Selbständiges Beweisverfahren gehört nicht mehr in den Bereich der Privatgutachten, da es bei  wird bei Gericht beantragt wird. Das Gericht prüft die Zulässigkeit des Antrages und erlässt nach Anhörung des Antraggegners einen Beweisbeschluss. Bei der Antragstellung muss die Zuständigkeit der Gerichte beachtet werden. Der Antrag muss bei dem Gericht gestellt werden, welches auch zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. Liegt kein Anwaltszwang vor, kann der Antrag vor der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu Protokoll erklärt werden. in dem es auch einen Sachverständigen vorschlägt

Eine wichtige Aufgabe des Selbständigen Beweisverfahrens ist die Sicherung von Beweisen, wenn die Gefahr besteht, dass diese aufgrund der Dauer von Prozessen verloren gehen könnten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn offensichtliche Mängel dokumentiert werden müssen um sie zu beseitigen, damit ein Bau weiter geführt werden kann. Eine der häufigsten Möglichkeiten der Sicherung von Beweisen ist das Sachverständigengutachten (über Beweismittel werde ich in einem weiteren Beitrag berichten). Nach der Antragsprüfung, bei der vom Gericht allerdings nicht geprüft wird, ob es der Beweiserhebung überhaupt bedarf, wird vom Gericht der Sachverständige benannt, sofern sich beide Parteien nicht auf einen einigen konnten. Das dann erstellte Gutachten wird, wenn sich eine Partei darauf beruft, wie ein im Hauptsacheverfahren erhobenes Gutachten behandelt. Die Verwertbarkeit des Gutachtens hängt von der fachlichen Präzision und der rechtlich vorausschauend konzipierten Fragestellung der Parteien ab. Die Fragen sollten also so gestellt sein, dass deren Beantwortung eine Einigung der Parteien unterstützt. Dabei kann ein Privatgutachten hilfreich sein.

Weiterhin hemmt ein Selbständiges Beweisverfahren die Gewährleistung. Dies ist insbesondere wichtig, wenn die Gefahr besteht, dass Fristen verjähren könnten. Außerdem soll das selbständige Beweisverfahren der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen.

Man unterscheidet drei verschiedene Arten des selbständigen Beweisverfahrens:

  • gemäß § 485 Abs. 1 ZPO die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Zustimmung des Gegners (einverständliches Beweisverfahren)
  • gemäß § 485 Abs. 1 ZPO bei Gefahr des Verlustes von Beweismitteln
  • wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestimmter Tatsachen besteht, welche gemäß § 485 Abs. 2 ZPO definiert werden:

– der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,

– die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,

– der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

Werden keine weiteren ergänzenden Fragen gestellt oder keine weiteren Einwände erhoben, endet das Selbständige Beweisverfahren mit Vorlage des Gutachtens. Eine Entscheidung des Gerichts in der Sache findet nicht statt. Konnte keine Einigung erzielt werden, bleibt nur noch der Weg Klage einzureichen.

Zur Vergütung des Sachverständigen kommt beim Selbständigen Beweisverfahren das Justiz Vergütungs- und Entschädigungsgesetz zur Anwendung.