Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltung
(1) Die Rechtsbeziehungen des Auftragnehmers zu seinen Auftraggebern bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
(2) Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
(3) Die unter Nr. I., V und VI getroffenen Regelungen gelten für alle Tätigkeiten des Sachverständigen.
(4) Die unter Nr. II getroffenen Regelungen gelten im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit des Sachverständigen, die unter Nr. III getroffenen Regelungen im Rahmen der baubegleitenden Tätigkeit und die unter Nr. IV getroffenen Regelungen im Rahmen der planerischen Tätigkeit des Sachverständigen.
II. Beauftragung als Gutachter
§ 1 Auftrag
(1) Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung von Überprüfungen. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
(2) Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 2 Vertragswesentliche Pflichten des Sachverständigen
(1) Der Auftrag ist entsprechend den für Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
(2) Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
(3) Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstatten.
§ 3 Hilfskräfte
(1) Der Sachverständige hat das Gutachten grundsätzlich persönlich zu erstellen. Er kann zur Erfüllung seines Auftrags jedoch Hilfskräfte heranziehen, soweit dies zur Durchführung des Auftrags notwendig ist.
(2) Die ihm dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu ersetzen.
(3) Der Sachverständige weist den Auftraggeber darauf hin, wenn nach seiner Auffassung die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Fachgebiete zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Die Beauftragung erfolgt durch den Auftraggeber.
(4) Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
(5) Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
§ 4 Geheimhaltung
(1) Der Gutachter hat die Einhaltung der Schweigepflicht zu beachten. Der Gutachter achtet darauf, dass weder Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragsgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Der Gutachter ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder der Auftraggeber die den Gutachter ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
(3) Der Gutachter kann von den schriftlichen Unterlagen, die ihm zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für seine Unterlagen machen.
§ 5 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Sachverständigen unverzüglich über alle Änderungen zu informieren, die für die Erstellung des Gutachtens von Belang sind.
(2) Der Sachverständige ist an Weisungen seines Auftraggebers nicht gebunden, wenn diese zur Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.
§ 6 Urheberrecht
(1) Das Urheberrecht am Gutachten bleibt beim Sachverständigen. Der Auftraggeber darf das Gutachten nur zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck verwenden.
(2) Vervielfältigungen und Veröffentlichungen des Gutachtens sind nur mit Zustimmung des Sachverständigen zulässig.
(3) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Sachverständigen zur Verfügung gestellte Unterlagen frei von Schutzrechten Dritter sind.
(4) Bei Zuwiderhandlung stellt der Auftraggeber den Gutachter von allen Ansprüchen wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter frei.
§ 7 Vergütung
(1) Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Verwaltungskosten des Sachverständigen.
(2) Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
(3) Soweit eine Vergütungsvereinbarung vertraglich nicht getroffen wurde, richtet sich die Vergütung des Gutachters nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz).
(4) Die Vergütung wird mit der Fertigstellung des Gutachtens fällig. Der Auftraggeber hat die Vergütung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung zu bezahlen.
(5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Gutachter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank für den Zeitpunkt der Auftragserteilung bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, so können Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. gefordert werden.
Falls dem Gutachter ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
§ 8 Haftung
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Gutachter nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (§§ 3, 4) und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
III. Baubegleitung
§ 1 Leistungsumfang
(1) Der Sachverständige führt baubegleitende Qualitätsüberwachungen nur in Bezug auf die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen durch. Die Qualitätsüberwachung anderer Gebäude oder Gebäudeteile ist nicht geschuldet.
Die Baubegleitung findet vom Beginn der Bauausführung bis zur Übergabe des Bauwerks statt.
(2) Der Sachverständige wird zu den vereinbarten Terminen Baubegehungen durchführen und stichprobenartig die Übereinstimmung der Anlage mit den überlassenen Plan- und Vertragsunterlagen und den geltenden technischen Vorschriften prüfen. Maßstab dabei ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(3) Bei den Baubegehungen erfolgt eine rein visuelle Prüfung, d.h. der Sachverständige kontrolliert auf sichtbare Mängel, soweit diese offen zugänglich sind.
(4) Der Sachverständige soll einfache Messungen durchführen, wenn dies zur Ursachenermittlung und Tatsachenfeststellung erforderlich ist. Werden Probenahmen vom Sachverständigen für erforderlich angesehen, hat er vorher die Zustimmung des Auftraggebers unter Angabe der voraussichtlichen Kosten einzuholen.
(5) Der Sachverständige ist verpflichtet, die Feststellungen neutral und sorgfältig vorzunehmen. Wichtige Details werden mit Bildern dokumentiert.
(6) Nach jeder Baustellenbegehung ist vom Sachverständigen ein Protokoll zu fertigen. Protokolliert werden nur Fehler und Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen. Das Protokoll soll kurze Hinweise zur ordnungsgemäßen technischen Ausführung bzw. zur Beseitigung von Mängeln enthalten. Ein Gutachten und eigene Planungsleistungen sind vom Sachverständigen jedoch nicht geschuldet, soweit diese nicht gesondert zusätzlich beauftragt werden. Soweit der Sachverständige begründete Zweifel an der Qualität der verwendeten Baumaterialen bzw. ‑teilen und einer technischen Ausführung hat, ist dies ebenfalls zu dokumentieren. Das Protokoll ist dem Auftraggeber zeitnah nach der Baustellenbegehung zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Ausschlusstatbestände
(1) Folgende Überprüfungen sind nicht Gegenstand des Vertrages:
- die Erforderlichkeit von baubehördlichen Abnahmen und Genehmigungen,
- Rechtsfragen, die über die Grundzüge des Werkvertragsrechts und des Öffentlichen Baurechts hinausgehen;
- die Terminüberwachung und die Kostenkontrolle;
- die Überwachung der Mängelbeseitigung;
- die Überwachung der Sicherheit auf der Baustelle.
(2) Die unter (1) genannten Überprüfungen können zusätzlich mit dem Sachverständigen vereinbart werden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von sachverständigen Beiräten oder Juristen und sind gesondert zu honorieren.
(3) Der Sachverständige weist darauf hin, dass auf Grund der stichprobenartigen Überprüfung zu den vereinbarten Terminen das zu beurteilende Werk nicht in allen Bereichen einsehbar und daher nur begrenzt untersucht werden kann.
§ 3 Baustellenbegehungen und Termine
Der Auftraggeber unterrichtet den Sachverständigen regelmäßig über den Baufortschritt und vereinbart mit ihm die Termine für die Baustellenbegehung.
§ 4 Unterlagen und Pläne
(1) Der Auftraggeber stellt dem Sachverständigen vor Baubeginn mindestens folgende Unterlagen in Kopie zur Verfügung:
- Baugenehmigung mit allen Nachträgen und Auflagen
- Vertrag mit dem Bauträger bzw. Bauunternehmer,
- Baubeschreibung,
- Grundrisse, Ansichten und Schnitte.
Ohne diese Unterlagen kann der Sachverständige die baubegleitende Qualitätsüberwachung nicht durchführen. Für den Fall, dass die Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, kann der Sachverständige diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Sachverständigen etwaige mit dem Bauträger bzw. Bauunternehmer abgeschlossenen Sonderwunsch- oder Zusatzvereinbarungen sowie weitere relevante in seinem Besitz befindliche Unterlagen (Prüfzeugnisse, Herstellerrichtlinien, Montageanleitungen usw.) zu übergeben bzw. diese nachzureichen.
(3) Der Sachverständige hat zu dokumentieren, welche Unterlagen ihm wann übergeben wurden.
(4) Wenn das Abnahmeprotokoll durch den Bauunternehmer/ Bauträger erstellt wird und der Sachverständige nicht beauftragt wird, ein Protokoll anzufertigen, wird der Auftraggeber dem Sachverständigen eine Kopie des Abnahmeprotokolls unentgeltlich überlassen.
§ 5 Vergütung des Sachverständigen
(1) Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Verwaltungskosten des Sachverständigen.
(2) Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
(3) Sofern für Analysen Kosten zu verauslagen sind, kann der Sachverständige vorab einen angemessenen Vorschuss vom Auftraggeber verlangen.
(4) Der Sachverständige ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
(5) Sollte der Sachverständige in dieser Angelegenheit in einem späteren Gerichtsverfahren als Zeuge oder sachverständiger Zeuge aussagen müssen, so erstattet der Auftraggeber ihm den Differenzbetrag zwischen der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz und der in diesem Vertrag vereinbarten Vergütung.
(6) Die Vergütung wird am Tag nach der letzten Baubegehung fällig. Der Auftraggeber hat die Vergütung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung zu bezahlen.
(7) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Gutachter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank für den Zeitpunkt der Auftragserteilung bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, so können Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. gefordert werden.
Falls dem Sachverständigen ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
§ 6 Nutzungsrechte
Der Auftraggeber darf die Sachverständigenleistungen mit allen Anlagen und Berechnungen nur zu dem vereinbarten Zweck verwenden. Eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn diese mit dem Bauvorhaben/Bauobjekt direkt befasst sind. Eine Veränderung des Textes oder eine auszugsweise Verwendung ist unzulässig. Eine Veröffentlichung der Sachverständigenleistungen, auch zu Werbezwecken, bedarf in allen Fällen der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen.
§ 7 Haftungsbegrenzung
(1) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Gutachter nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden (wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die zur Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut oder vertrauen darf).
(2) Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag endet nach der letzten Baubegehung.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag mit dem Sachverständigen jederzeit ordentlich kündigen. Er bleibt dann jedoch nach Maßgabe des § 649 BGB vergütungspflichtig.
(3) Beide Vertragsparteien können den Vertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. In diesem Fall steht dem Sachverständigen ein Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen zu. Etwaige daneben bestehende Schadensersatzansprüche beider Parteien bleiben hiervon unberührt.
(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
IV. Planung von Photovoltaikanlagen
§ 1 Pflichten des Auftragnehmers
Die Leistungen des Auftragnehmers müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 2 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Entscheidungen innerhalb angemessener Zeit zu treffen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen zu übergeben, die sich in seinem Besitz befinden und die der Auftragnehmer für die vertragsgerechte Ausführung seiner Leistungen benötigt.
§ 3 Vergütung
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Verwaltungskosten des Auftragnehmers.
(2) Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
(3) Sofern der Auftrag die Planung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäude zur Eigenstromversorgung zum Gegenstand hat, richtet sich die Vergütung nach den Vorschriften der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung
(4) Die Vergütung wird mit der Abnahme der Planungsleistung fällig. Der Auftraggeber hat die Vergütung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Rechnung zu bezahlen.
(5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Deutschen Bundesbank für den Zeitpunkt der Auftragserteilung bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so können Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. gefordert werden. Falls dem Sachverständigen ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
§ 4 Urheberrecht
(1) Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse dürfen nur für das konkrete Bauvorhaben verwendet werden.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen.
(3) Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, auf den Planunterlagen namentlich genannt zu werden.
(4) Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der vom Auftragnehmer geplanten Anlage nur unter Namensangabe des Auftragnehmers berechtigt.
§ 5 Unterbrechungen des Vertrags
Wird die Durchführung des Vertrages wegen fehlender Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers unterbrochen und hat der Auftragnehmer den Bauherrn fruchtlos zur Mitwirkung aufgefordert, so steht dem Auftragnehmer für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Entschädigung zu.
§ 6 Abnahme
Der Auftraggeber ist nach Erbringung der geschuldeten Leistung zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme kann auch stillschweigend erfolgen.
§ 7 Haftungsbegrenzung
(1) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden (wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die zur Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut oder vertrauen darf).
(2) Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
V. anwendbares Recht, Gerichtsstandsvereinbarung
(1) Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird als Erfüllungsort sowie als Gerichtsstand Schwäbisch Hall vereinbart.
VI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.
Stand: November 2014